Richtig. Die Hürden zur Anwendung einer Gefahr im Verzug sind in den letzten Jahren deutlich höher gelegt wurden und es ist tatsächlich eher der Ausnahmefall, der es ja rechtlich auch sein soll.
Es wird gerne zwischen Gefahr im Verzug im Sinne strafprozessualer Maßnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (StPO=Bundesgesetzt) und einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben verwechselt. Im letzteren Falle handelt die Polizei auf Grundlage der Gefahrenabwehr und den entsprechenden Polizeigesetzen der Länder und natürlich sofort.
Sicherlich gibt es denkbare Konstruktionen, aber ich denke im Zusammenhang mit einem einfachen Fahrraddiebstahl wird es eher sehr sehr selten zu einer Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug oder gar einer Gefahrenabwehr kommen.
Ersteres schon gar nicht zu normalen Geschäftszeiten. Ein richterlicher Beschluss kann notfalls auch per Telefon zunächst mündlich erfolgen, falls eine gewisse Dringlichkeit besteht.
Es kommt immer auf die konkrete Umstände eines Falles an.
Hier bei unserem Beispiel spielt es zunächst keine Rolle, ob der AirTag des geklauten Fahrrads sich noch an diesem befindet oder entfernt wurde und über einen Zaun geworfen. Man weiß es ja nicht.
Es liegt eine Anzeige vor, ein Ermittlungsverfahren besteht und das Diebesgut war vorher entsprechend gesichert gewesen.
Man kann die Sicherung bis zu einem konkreten Ort tracken. Wunderbar. Jetzt als Ermittlungsbehörde nichts zu machen, könnte in Richtung Strafvereitelung gehen.
Wir haben in diesem Falle objektive und subjektive Beweismittel vorliegen. Die Anzeige mit dem entsprechenden Informationsgehalt z.B. über die Sicherungsmaßnahmen am Fahrrad, das Ergebnis des Trackings usw. als objektive Aspekte und als subjektive u.a. die Aussage des bestohlenen Menschen.
Dazu kommen dann die objektiven Ermittlungsergebnisse vor Ort und man muss über das weitere Vorgehen entscheiden. Einfach nur klingeln und fragen, klingeln mit Zettel in der Hand oder der richterlichen Anordnung im Kopf...what ever.
Wenn es sich um einen völlig normalen Bürger handelt, wird man eher nur klingeln und durch Befragung zum Ergebnis kommen. Bei einem vorbestraften Fahrraddieb würde man die taktische Herangehensweise vielleicht anders gestalten. Wie geschrieben, es gibt unzählige mögliche Varianten. Mit und ohne richterlichen Beschluss.
EDIT PS:
@Hundoggo
Fast vergessen. Für Deutschland schau Dir mal die §§102, 103 ff. StPO an. Durchsuchung bei Beschuldigten, Dritten usw.